Satzung

Vom 11 April 1980 mit den Änderungen vom 22.12.1983 und 10.10.1985 und Neufassung für die Mitgliederversammlung am 14.04.2013.

1. Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Reiterverein Bliestal e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Homburg unter der Nr. VR672 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Blieskastel.

2. Zweck und Aufgabe:

  1. Der Reiterverein Bliestal e. V. mit Sitz in Blieskastel-Webenheim verfolgt aus-schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports und der Pferdezucht, insbesondere durch Veranstaltungen von Pferdeleistungsprüfungen, durch Jugendförderungen und durch sonstige Veranstaltungen
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Ausbau des Jugendsports innerhalb des Vereins zum Zwecke der Heranziehung des Nachwuchses, Förderung der Jugend zur Hebung des geistigen und sittlichen Niveaus.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein ist Mitglied:

  • im Pferdesportverband Saar e.V. und
  • des Verbandes Südwestdeutscher Rennvereine e.V.

Der Verein erkennt für sich, Seine Organe und seine Mitglieder alle Bestimmungen

der vorgenannten Verbände in ihrer jeweils gültigen Fassung als verbindlich an.

Der Verein kann, falls dies zur Erfüllung seines Zweckes und seiner Aufgaben erforderlich wird, auch die Mitgliedschaft bei anderen Verbänden, Körperschaften und Genossenschaften erwerben.

Das Präsidium entscheidet über Beisitz und Ausscheiden.

Der Verein kann sich an einem wirtschaftlich geführten Unternehmen jeder Art beteiligen oder eine auf wirtschaftlich Betätigung gerichteten Gesellschaft gründen, sei es allein oder mit anderen natürlichen und juristischen Personen.

Über eine Beteiligung oder Neugründung im Sinne des vorgenannten Absatzes entscheidet die Mitgliederversammlung.

Mögliche Gewinne, die dem Verein aus dem wirtschaftlich geführten Unternehmen zufließen, sind den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins (§ 2 der Satzung) zuzuführen.

Zur Kontrolle über die Tätigkeit des Vereins in dem auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Gesellschaften wird ein Aufsichtsrat gebildet, der sich aus den Mitgliedern des Präsidiums des Vereins oder von Teilen davon zusammensetzt.

4. Mitgliedschaft:

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung (bei minderjährigen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters). Die Mitgliedschaft wird mit Genehmigung des Vorstands wirksam. Eine etwaige Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außer-gewöhnlichen Leistungen auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederver-sammlung ernannt werden.
  4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren. Sie können zu allen Veranstaltungen zugelassen werden, haben jedoch in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht; sie können auch keine Mitglieder von Präsidium und Vorstand sein
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt zum Ende des laufenden Kalenderjahres (der schriftlich dem Verein mitzuteilen ist), durch Tod oder durch Ausschluss bei vorliegen eines wichtigen Grundes durch Entscheidung des Präsidiums.

5. Mitgliedsbeitrag:

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Außer den Ehrenmitgliedern sind alle Mitglieder beitragspflichtig.

Die Kündigung der Mitgliedschaft wird zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres wirksam, d. h. bei Austritt ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen zu den vorgeschriebenen Bedingungen benutzen. Alle Mitglieder verpflichten sich, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen der Vereinsführung sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.

Alle Mitglieder erkennen die Satzung nebst Anhängen derjenigen Fachverbände an, denen der Verein angehört, sie unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die der jeweilige Verband und seine Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit trifft, insbesondere auch seiner Strafgewalt.

7. Organe:

      Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Präsidium
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

8. Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt, wenn möglich in der ersten Jahreshälfte des Kalenderjahres (Geschäftsjahres).

Sie wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung in den Blieskasteler Nachrichten (Amtsblatt der Stadt/Gemeinde) einberufen. Die Bekanntmachung soll zudem an der Anschlagtafel in der Reithalle und über die Homepage des Vereins zeitgleich erfolgen

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  1. Entgegennahme von Rechenschaftsbericht des Präsidiums sowie Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes.
  2. Entlastung von Präsidium und Vorstand
  3. Wahl des Präsidiums
  4. Wahl des Ehrenpräsidenten und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr.
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
  7. Beschlussfassung über grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, die
  8. nicht in dieser Satzung geregelt sind.

Der Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leiten die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene

Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenden Mitglieder

beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.

Zu Satzungsänderungen ist die Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Vereinszweckes die schriftliche Zustimmung von ¾ aller Vereinsmitglieder erforderlich.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des

Vereins dies erfordert oder wenn die Berufung von einem Drittel sämtlicher stimm-berechtigter Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 6 Tage vor dem Versammlungstermin bei der Versammlungsleitung schriftlich eingereicht werden.

9. Präsidium, Präsident, Ehrenpräsident:

  1. Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben Beisitzern. Es wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Das Präsidium hat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und sich zu diesem

Zweck über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Es kann jederzeit hierüber Berichtserstattung von dem Vorstand verlangen und zu diesem Zweck auch den Vorstand oder einzelne Mitglieder davon zu seinen Sitzungen einladen.

Das Präsidium ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

  1. Daneben hat das Präsidium insbesondere zu beschließen über:
  2. Genehmigung des Wirtschaftsplanes
  3. Zustimmung zur Übernahme und Absetzung bestehender Aufgaben und Verordnungen, bei denen keine Satzungsänderung erforderlich ist.
  4. Zustimmung zur Übernahme von Verpflichtungen durch den Verein, die über den Rahmen des Geschäftsjahres hinausgehen.
  5. Genehmigung des Erwerbs, der Bebauung, der Belastung und der Veräußerung von Grundstücken oder Gebäuden und sonstigen größeren Vermögenswerten
  6. laufende, auch unvermutete Überprüfung der allgemeinen Geschäfte, vor allem der Kassengeschäfte
  7. Beschlussfassung über die und den Ausschluss von Mitgliedern
  8. Ehrung von Mitgliedern und sonstigen Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben
  9. Beitritt zu Verbänden
  10. Festsetzung von Entschädigungen gem. § 13 Abs. 1 dieser Satzung
  11. Erlass von besonderen Geschäftsordnungen für die interne Tätigkeit der Organe des Vereins
  12. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
    Zur Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit.
  13. Alle zwei Jahre scheiden die drei jeweils dienstältesten Mitglieder aus dem Präsidium aus und werden durch Neuwahlen ersetzt. Als Dienstalter eines jeden Präsidiumsmitgliedes gilt die Zeit von seiner letzten Wahl an, bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig.
    Scheiden Präsidiumsmitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der Ersatzsatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer ausgeschiedener Präsidiumsmitglieder.
  14. Mitglieder, die beim Verein auch zweitweise in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sollen dem Präsidium nicht angehören.
  15. Der jeweilige Bürgermeister der Stadt Blieskastel ist geborenes Mitglied des Präsidiums.
  16. Dem Präsidium sollen 2-3 Vertreter der örtlichen Kreditinstitute angehören Sind Präsident, Vizepräsident bei einer Neuwahl ausgeschieden, so wählt das Präsidium diese spätestens drei Wochen nach der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte. Präsident und Vizepräsident müssen, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Gesamtpräsidium, alle drei Jahre neu bestätigt werden.
  17. Das Präsidium, insbesondere der Präsident, vertritt den Verein repräsentativ.
  18. Der Ehrenpräsident wird auf Lebenszeit aus den Reihen noch tätiger oder ehemaliger Mitglieder des Präsidiums gewählt. Er ist berechtigt, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilzunehmen.

10. Der geschäftsführende Vorstand:

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Sportausschussvorsitzenden
  • dem Festausschussvorsitzenden
  1. Der geschäftsführende Vorstand führt den Verein und ist dessen geschäftsführendes Organ. Er erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden; sie sind dem geschäftsführenden Vorstand unterstellt.
  3. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit.
  4. Der geschäftsführende Vorstand wird vom Präsidium auf Widerruf bestellt. Ein Widerruf ist jederzeit – auch für einzelne Mitglieder – möglich.

11. Der erweiterte Vorstand:

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • den Mitgliedern des Festausschusses
  • den Mitgliedern des Sportausschusses
  1. Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist die Überwachung und Mitgestaltung des gesamten Sport- und Festbetriebes.
  2. Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf Vorschlag des Ausschussvorsitzenden vom geschäftsführenden Vorstand auf Widerruf bestellt. Ein Widerruf ist jederzeit – auch für einzelne Mitglieder des erweiternden Vorstandes – möglich.
  3. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

12. Die Ausschüsse:

Als ständige Ausschüsse bestehen aus:

– der Sportausschuss

– der Festausschuss

  1. Der Sportausschussvorsitzende führt den Vorsitz in den Sportausschusssitzungen und ist verantwortlich für die gesamten sporttechnischen Angelegenheiten des Vereins.
    Sitzungen finden nach Bedarf statt.
  2. Der Festausschussvorsitzende führt den Vorsitz in den Festausschusssitzungen. Der Festausschuss hat die Aufgabe der Organisation und Durchführung der Veranstaltungen des Reitervereins.
  3. Beschlussfassungen in Sport- und Festausschuss können nur im Rahmen des übertragenen Sachgebietes erfolgen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein schriftliches Protokoll ist umgehend anzufertigen und dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.
  4. Die Anzahl der Mitglieder im Sport- und Festausschuss richtet sich nach der zur Durchführung ihrer Tätigkeit erforderlichen Besetzung.
  5. Präsidiumsmitglieder können in den Ausschüssen – mit Genehmigung des Gesamtpräsidiums – eine mitwirkende Funktion ausüben. Bei Beschlussfassungen sind sie nicht stimmberechtigt.

13. Tätigkeit von Präsidium, Vorstand und Ausschüssen:

  1. Die Tätigkeit der Mitglieder des Präsidiums, des Vorstandes und der Ausschüsse ist ehrenamtlich. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz auf nachgewiesene Auslagen. Diese können pauschal bis zur Höhe eines gesetzlich zulässigen Betrages erstattet werden.
  2. Alle Mitglieder der Organe des Vereins verpflichten sich bei Übernahme des Ehrenamtes, dieses im Interesse einer aufstrebenden Entwicklung des Vereins nach besten Kräften auszufüllen und dann, wenn sie aus persönlichen Gründen dazu nicht mehr in der Lage sind, dieses Amt zur Verfügung zu stellen.
  3. Alle Mitglieder der Vereinsführung sind, soweit dies im Interesse des Vereins oder zum Schutz natürlicher oder juristischer Personen erforderlich ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach einem evtl. Ausscheiden weiter.
  4. Eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale ist möglich.

14. Auflösung des Vereins:

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist. Ist dieser Fall nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die die Auflösung des Vereins beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Blieskastel, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports, bzw. sonstiger gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.

15. Inkrafttreten der Satzung:

Diese Satzung tritt nach dem Tage der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
vom 14. April 2013 in Kraft.

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